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Lehrgang zur Erlangung der Sachkunde (Schlachten) gemäß Art. 7 VO (EG) Nr. 1099/2009
Erreichbarkeit der Geschäftsstelle
Unsere Geschäftsstelle ist dienstags, mittwochs und freitags von 8:30- 11:30 Uhr und donnerstags von 09.00-13.30 Uhr erreichbar.
Sollten Sie uns nicht erreichen, teilen Sie uns Ihre Anliegen am besten per Email unter wildhalter@lbv-bw.de mit.
Wir streben eine zeitnahe Rückmeldung an und bitten um Ihr Verständnis.
Imagefilm des Wildhalterverbandes BW
Flyer des Wildhalterverbandes
Haltungsrichtlinien
Die Haltung von Wildtieren in landwirtschaftlichen Gehegen zur Fleischproduktion ist eine Alternative zur herkömmlichen Landnutzung. Diese Broschüre soll Sie bei der Entscheidung ein Damwildgehege zu errichten unterstützen. Sie ist eine Kurzfassung über die Voraussetzungen und behördlichen Auflagen, sowie ein Ratgeber für eine tiergerechte Wildtierhaltung.
Haltung von Damwild in Gehegen
Aufgrund vieler positiver Eigenschaften wie:
- gute Anpassungsfähigkeit
- geringer Fluchtneigung bei Störungen
- relativ gute Widerstandsfähigkeit gegen Krankheiten und
- die gute Verträglichkeit im Sozialverband in der Herde
eignet sich das Damwild hervorragend für die Gehegehaltung.
Wegen der guten Anpassungsfähigkeit an unterschiedliche Standortbedingungen kann das Damwild ganzjährig in Freilandhaltung gehalten werden. Eine Stallhaltung ist aus Gründen des Tierschutzes und des artspezifischen Verhaltens der Tiere abzulehnen.
Die verhaltensgerechte Unterbringung des Damwildes ist gewährleistet wenn:
- Lage,
- Größe
- Gestaltung und
- Einrichtung
innerhalb des Geheges den Anforderungen, insbesondere der:
- Tierhygiene,
- des Tierschutzes,
- der Wildtierkunde
und der Verhaltensforschung
genügen.
Anzeigepflicht und Verfahren
Wenn Landwirte Gehegewild halten wollen, so haben sie dieses vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde (Veterinäramt) anzuzeigen.
Nicht-Landwirte benötigen zusätzlich eine Baugenehmigung.
In der Anzeige sind anzugeben:
- Art, Zahl und Geschlecht der zu halternden Tiere
- die für die Tätigkeit verantwortliche Person
- Angaben über Größe und Ausgestaltung des zu errichtenden Geheges
- Angabe über die Sachkunde der verantwortlichen Person.
Soll das Gehege in einem Schutzgebiet errichtet werden, muss eine naturschutzrechtliche Erlaubnis bei der Unteren Naturschutzbehörde eingeholt werden.
Ein Gehege darf nur betrieben werden, wenn:
- weder der Naturhaushalt oder das Landschaftsbild beeinträchtigt noch das Betreten von Wald und Flur oder der Zugang zu Gewässern und zu hervorragenden Landschaftsteilen in unangemessener Weise eingeschränkt werden
- die Lage, Größe, Gestaltung und die inneren Einrichtungen des Geheges
sowie die Ernährung, Pflege und die Betreuung der Tiere den tierschutzrechtlichen Anforderungen genügen und - Belange des Artenschutzes nicht entgegen stehen
Gehege
Die Mindestfläche eines Geheges muss mindestens einen Hektar betragen. Eine Unterkoppelung ist zu empfehlen, die Mindestfläche muss 250 qm/Tier betragen und soll 0,5 ha nicht unterschreiten.
Weiden mit hohem Grundwasserstand, Nassgebiete oder gar Sumpfgebiete sind für die Damwildhaltung nicht geeignet.
Die Besatzstärke sollte so gewählt werden, dass sich das Gehegewild von April bis November von der Umtriebsweide ernähren kann.
Gehege ohne natürliche Äsung, in denen ganzjährig beigefüttert werden muss, sind aus Sicht der Verhaltensforschung und des Tierschutzes grundsätzlich abzulehnen.
Gebüsche und Bäume, die vor Wind, Regen und Sonne schützen und den Tieren als Sichtschutz dienen, sollten, wenn bei der Gehegeerrichtung nicht vorhanden, innerhalb der Einzäunung gepflanzt werden.
Umzäunung
Die Gehegeumzäunung sollte sich dem Landschaftsbild und dem Gelände anpassen.
Die Außenumzäunung muss so beschaffen sein, dass
- sie die Gehegefläche stabil abgrenzt,
- das Entweichen der Gehegetiere verhindert und
- das Eindringen von Hunden, Füchsen und anderem Raubwild in das Gehege unmöglich macht.
Je nach Geländebeschaffenheit werden:
- im Abstand von 5-10 Meter Pfähle mit einem Durchmesser von 6-10 cm und einer Länge von ca. 2,8 m in den Boden geschlagen.
- Zur Einzäunung haben sich 1,8 m-2,0 m hohe Knotengeflechte bewährt, welche im unteren Bereich engmaschiger geknotet sind.
- Gehegeecken sollen keine spitzen Winkel aufweisen, um bei Panik ein Zusammendrängen der Tiere zu vermeiden.
- Der Abstand zu benachbarten Grundstücken muss 0,5 m betragen.
Gehegeeinrichtung
Alle Einrichtungsgegenstände im Gehege müssen so konstruiert sein, dass Verletzungen der Tiere auch bei Panikverhalten auszuschließen sind.
Die stationären Futterstellen sollten möglichst überdacht sein.
Zum Zwecke der Schalenabnutzung und aus hygienischen Gründen sind die Futterstellen und Tränkeeinrichtungen mit einer rauhen planbefestigten Fläche zu umgeben, welche ein Gefälle nach außen haben soll.
Um eine gleichmäßige Fütterung aller Tiere zu ermöglichen muss die Raufenbreite so gewählt sein, dass pro Tier 30 cm zur Verfügung stehen.
Für die Kälberfütterung ist es sinnvoll ein Kälberschlupf mit Raufe und Futtertrog anzulegen. Die Tränken müssen wegen der ganzjährigen Freilandhaltung frostsicher und leicht zu reinigen sein.
Fehlen natürliche Unterstellmöglichkeiten ist ein Unterstand zum Schutz vor Witterungseinflüssen zu errichten.
Tierbesatz
Die Besatzdichte ist abhängig von den Gegebenheiten des Geländes.
Bei günstigen Standorten können bis zu 10 adulte Tiere je ha Fläche gehalten werden.
Es muss ein Mindestbestand von 1 Hirsch und 5 geschlechtsreifen weiblichen Tieren gehalten werden.
Auf 10 geschlechtsreife Tiere darf höchstens 1 Hirsch gehalten werden.
Je 30 - 40 geschlechtsreifer weiblicher Tiere ist mindestens 1 Hirsch zu halten.
Ernährung und Fütterung
Damtiere sind Wiederkäuer, welche durch ihr vierteiliges Magensystem in der Lage sind zellulosehaltige Futterstoffe besonders gut zu nutzen. Im Gehege mit eingeschränkter Äsungsauswahl ist deshalb auf eine pansengerechte Zufütterung zu achten. Die Hauptfuttergrundlage sollte während der Vegetationszeit die Grünlandnutzung sein.
Mit abnehmender Vegetation soll die Zufütterung so geregelt werden, dass einerseits Gewichtsverluste vermieden werden, andererseits auch kein Zuwachs stattfindet, da im Winter die Damtiere ein vermindertes Wachstum bzw. einen Wachstumsstillstand aufweisen. Die Zufütterung sollte nicht erst in der Winternotzeit einsetzen. Weil die Umstellung der Mikroorganismen nicht von heute auf morgen erfolgen kann, sollte langsam auf Ergänzungsfutter umgestellt werden, welche auf den Erhaltungsbedarf der Tiere zugeschnitten sind.
Mit der Fütterung soll bereits dann begonnen werden, wenn der Weideaufwuchs den Nährstoffbedarf der Tiere nicht mehr deckt.
Im Winter verzehren die Tiere weniger Futter, schränken ihre Aktivität ein, die Fettreserven schwinden.
Im Frühjahr und Sommer steigt der Verzehr steil an, nimmt im Hochsommer leicht ab (ausgenommen säugende Tiere ) und im Herbst wieder zu. Dabei werden Nahrungsüberschüsse in Reservestoffe angelegt. In der Brunft ist die Nahrungsaufnahme bei Hirschen sehr gering.
Krankheiten, deren Bekämpfung und Vorbeugung
Damwild gilt als besonders widerstandsfähig gegen Krankheiten. In Gehegen sind eine Gesundheitsüberwachung (Kotprobe) und die Behandlung der Tiere unerlässlich.
Hauptkrankheitsursache ist der Befall mit Endoparasiten.
Eine der häufigsten Krankheiten bei Damwild ist der Befall von Magen-Darm-Würmern, welche durch Blut-, Nährstoffentzug und Schädigung der Darmschleimhaut das Tier schwächen.
Darmentzündungen sind jedoch auch durch Fütterungsfehler möglich.
Erkrankte Tiere zeigen:
- Mattigkeit,
- verzögerten Haarwechsel,
- Blässe der Schleimhäute,
- Entwicklungsstörungen und
- gelegentlich Durchfall.
Die Art und Stärke eines Parasitenbefalles kann durch Kotuntersuchungen festgestellt werden. Eine solche Untersuchung sollte in jedem Gehege mindestens einmal pro Jahr durchgeführt werden.
Nach Feststellung des Parasitenbefalles müssen die Tiere gezielt medikamentös behandelt werden.
Viele Krankheitserreger benötigen einen Zwischenwirt, dies sind oft Schnecken.
Nasse Weiden und Sumpfgebiete in Gehegen sind deshalb zu vermeiden, da sie der ideale Lebensraum für viele Zwischenwirte sind. Vergiftungen können auftreten, wenn z. B. größere Mengen an kupferhaltigem Kraft- und Mineralfutter oder verdorbenes, insbesondere verschimmeltes Futter gegeben wird.
Auch sind Verletzungen im Gehege keine Seltenheit.
Hauptursache ist die:
- Einzäunung und Baumschutz mit Drahtgeflecht.
- Spitzwinklige Ecken in den Zäunen sind zu vermeiden, um bei Panikverhalten ein Zusammendrängen der Tiere zu vermeiden, da in solchen Fällen Prellungen, Blutergüsse und offene Wunden nicht selten sind.
- Auch können in offene Wunden Parasiten eindringen.
Es kann auch vorkommen, dass sich Hirsche mit dem Geweih in den Zäunen verfangen und nur durch Immobilisierung vom Draht befreit werden können.
Eine weitere Gefahr für die Tiere sind Fremdkörper wie
- Plastiktüten
- und Schnüre.
Sie behindern die Passage der Nahrung und der Wiederkauvorgang wird unterdrückt. Zuletzt sollte auch noch das Auswachsen der Schalen erwähnt werden. Dies ist der Fall, wenn die Tiere lange Zeit auf weichem Untergrund stehen.
Um Schalenkrankheiten vorzubeugen müssen Futterstellen und Tränken Befestigt sein.
Tötung und Schlachtung
Damwildfleisch ist wegen seines Geschmacks, zarter Muskelfaserung und Fettarmut ein hochwertiges Nahrungsmittel. Durch unsachgemäße Behandlung der Tiere bei der Tötung, Schlachtung, dem Ausweiden und der Fleischbehandlung können hohe Qualitätseinbußen eintreten.
Die Tiere müssen deshalb laut Tierschutzschlachtverordnung stressfrei durch gezielten Kugelschuss auf Kopf oder Träger erlegt werden. Es ist für eine schnelle Ausblutung durch Öffnen der Halsgefäße zu sorgen. Für die Tötung von Gatterwild ist ein Kaliber von mindestens 6,5 mm mit einer Auftreffenergie von mindestens 2.000 Jaule auf 100 m vorgeschrieben.
Für jedes Gehege ist eine Schießerlaubnis erforderlich. Es sind nur Personen zum Abschuss berechtigt, welche in der Schießerlaubnis eingetragen sind.
Die Schießerlaubnis erteilt das Landratsamt.
Nach der Tötung muss möglichst schnell, innerhalb 3 Stunden, das Ausweiden der Schlachtkörper an einem hygienisch einwandfreien Ort erfolgen.
Nach der Fleischhygieneverordnung muss dies mindestens ein überdachter Platz sein, dessen Boden leicht zu reinigen und zu desinfizieren ist.
Sowohl beim Schießen wie auch beim Ausweiden darf kein Magen- und Darminhalt das Fleisch verunreinigen.
Es ist verboten, Tierkörper und Organe mit Tüchern oder Ähnlichem abzuwischen.
Gehegewild unterliegt der amtlichen Fleischuntersuchung, welche die Lebend - und Todbeschau durch den Veterinär vorschreibt.
Die Zugehörigkeit aller Organe zu den Schlachtkörpern ist für die Fleischuntersuchung sicher zu stellen.
Das Einfrieren in der Decke ist nicht erlaubt.
Die Fleischhygieneverordnung schreibt vor, dass der Schlachtkörper innerhalb 24 Stunden auf eine innere Temperatur von mindestens + 7° C herabgekühlt sein muss.
Zur Fleischreifung sollen die Schlachtkörper mindestens 3 Tage bei einer Kühltemperatur von + 3° C bis 5 ° C abhängen.
Danach wird der Schlachtkörper je nach Kundenwunsch weiterverarbeitet.
Ratgeber für artgerechte Tierhaltung (PDF)